opencaselaw.ch

ZK1 2019 34

Abänderung Scheidungsurteil (Unterhalt)

Schwyz · 2019-12-05 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Abänderung Scheidungsurteil (Unterhalt) | Eherecht

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Berufung abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Berufungs- führer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.
  4. Zufertigung an Fürsprecher B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 5. Dezember 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 5. Dezember 2019 ZK1 2019 34 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Beklagter und Berufungsführer, vertreten durch Fürsprecher B.________, gegen C.________, Klägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Unterhalt) (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom

16. August 2019, ZEO 2017 13);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Berufungsführer seine Berufung vom 18. September 2019 ge- gen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 16. August 2019 zurückzog (KG-act. 7), weshalb das Verfahren abzuschreiben ist (Art. 241 Abs. 3 ZPO);

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskos- ten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Berufungsführer aufzuerlegen sind;

- dass keine Parteientschädigung zu leisten ist, nachdem der Berufungs- gegnerin mangels Einreichung einer Berufungsantwort kein relevanter Auf- wand entstanden ist bzw. sie auch nach Fristabnahme zur Einreichung einer Berufungsantwort (KG-act. 8) keine Entschädigung geltend machte;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial ergehen kann;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Berufung abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Berufungs- führer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.

4. Zufertigung an Fürsprecher B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 5. Dezember 2019 kau